Mängelansprüche­bürgschaft – Definition

Zugegeben, der rechtlich korrekte Name ist ein wenig sperrig. Im Alltag gebräuchlicher ist immer noch die alte Bezeichnung Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche. Sie schließt sich zeitlich an die Ausführungsbürgschaft an und ersetzt einen Sicherungseinbehalt, der je nach Vertrag rund 5 % des Auftragsvolumens umfassen kann.

Immer mehr private Bauherren informieren sich über die Möglichkeit, die Beseitigung eventuell auftretender Mängel finanziell sicherzustellen. Während der Sicherungseinbehalt ein eher unbekanntes Instrument war, rücken entsprechende Kautionsversicherungen jetzt stärker in den Fokus. Das Angebot einer Gewährleistungsbürgschaft durch ein finanzkräftiges Versicherungsunternehmen bietet dem Bauhandwerker einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil.

Die Versicherungsdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur Mängelhaftung bzw. den Vertragsgrundlagen. Bei einem Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei einem Bauwerk erst nach fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme (§ 634 a BGB). Liegt dem Vertrag die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde, sind es immerhin noch vier Jahre (§ 13 Abs. 34 VOB Teil B). Sie möchten nicht so lange auf einen Teil Ihres Lohns bzw. Gewinn verzichten? Dann ist die Bürgschaftsversicherung die richtige Lösung.

 


Welche Bürgschaftsarten sind noch versicherbar?


Kosten Mängelansprüche­bürgschaft

Bürgschaftsrahmen: 5.000 Euro

Höchstbetrag je Bürgschaft: 5.000 Euro
Sicherheitsleistung: 0,- Euro

Versicherungsbeitrag:
49,- Euro pro Jahr

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Anbieter für Mängelansprüche­bürgschaft


Beratung durch Experten

Jörg-Wienbreyer

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Jörg Wienbreyer, Versicherungsexperte