Auch aus dem Betrieb eines Imbisswagens oder eines stationären Schnell-Restaurants heraus können Schäden verursacht werden, für deren Regulierung der Betreiber gerade stehen muss. Abhängig von der Gesellschaftsform haftet der Inhaber im Ernstfall mit seinem gesamten privaten Vermögen. Eine Betriebshaftpflicht für einen Imbiss begrenzt diese Haftung im Prinzip auf den Versicherungsbeitrag und stellt damit einen der wichtigsten Versicherungsverträge überhaupt dar. Schon aus dem Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Deckungssummen lässt sich ein Kosten-Nutzen-Verhältnis ableiten, das aus unternehmerischer Sicht hervorragend ist. Ein Blick auf den Versicherungsumfang zeigt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für einen Imbiss oder auch Imbisswagen sehr viel mehr leistet, als lediglich die Schäden zu regulieren.
Als Inhaber eines Schnell-Restaurants genießt der Versicherungsnehmer nämlich im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung, auch Gewerbehaftpflichtversicherung genannt, einen passiven Rechtsschutz: Werden unberechtigte oder unangemessene Schadenersatzforderungen gegen ihn gerichtet, setzt sich die Versicherung für seine Interessen ein. Grundsätzlich haftet der Imbiss nämlich nur, wenn durch den Inhaber oder seine entgeltlich beschäftigten Mitarbeiter fahrlässig oder grob fahrlässig Schäden bei Dritten verursacht werden. Der Vorsatz ist bei jeder Versicherung ausgeschlossen. Wenn die Geschädigten Anspruch auf Schadensersatz haben, werden bei Sachschäden Abzüge für Alter und Abnutzung vorgenommen. Die Betriebshaftpflicht kämpft also für das Recht ihres Versicherungsnehmers. Selbstverständlich werden die berechtigten Ansprüche reguliert, sodass der Imbiss-Inhaber seiner gesetzmäßigen Verpflichtung vollumfänglich nachkommt.
Die Kühlung in einem Imbiss fiel über Nacht aus, der Inhaber verarbeitete in der Annahme, die Fleisch- und Wurstwaren wären in Ordnung, die Ware trotzdem am nächsten Morgen. Einige Gäste zogen sich daraufhin eine Lebensmittelvergiftung zu und mussten sich in ärztliche Behandlung begeben. Für die entstandenen Arztkosten nahmen die betroffenen Krankenkassen den Imbiss in Regress. Die Betriebshaftpflichtversicherung vom Imbisswagen regulierte den Schaden ebenso wie die Schmerzensgelder und Gebühren der Rechtsanwälte, die die Geschädigten eingeschaltet hatten.
Ein Schnellimbiss in gemieteten Geschäftsräumen sah sich mit der Forderung eines Gastes konfrontiert, der wegen des nassen Fußbodens ausgerutscht und zu Fall gekommen war. Auf dem harten Fliesenboden brach er sich das Handgelenk. Da der Imbiss-Betreiber für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat und die Reinigung selbst durchgeführt hat, erstattete die Betriebshaftpflicht vom Imbiss die Forderungen des Geschädigten. Bezahlt wurden nicht nur die Behandlungs- und Therapiekosten, sondern auch die zerrissene Hose und der Verdienstausfall. Beauftragt er eine Gebäudereinigung, hätte seine Versicherung den Betrieb in Regress genommen.
Die genaue Beschreibung des zu versichernden Risikos, also des eigentlichen Gewerbes, ist die Grundlage für die Prämienkalkulation des jeweiligen Versicherers. So interessiert die Versicherung nicht nur die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, zu denen sowohl die Voll- als auch die Teilzeitkräfte zählen, sondern auch die näheren Umstände. Ein eigener Imbisswagen verursacht zum Beispiel keine Mietsachschäden, wie das bei angemieteten Geschäftsräumen der Fall sein kann: Wird in der Küche nachlässig ein Feuer verursacht, kommt es auch zu Schäden an der Gebäudesubstanz, für die der Vermieter den Imbiss-Betreiber haftbar machen wird. Ebenso wird er sich dafür schadlos halten, wenn der Schlüssel zu den Räumlichkeiten verloren geht und deswegen die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden muss. Es hängt also von den konkreten Voraussetzungen ab, welche Betriebshaftpflichtversicherung für einen Imbisswagen oder Imbiss die passende ist.
Bei der Antragstellung wird immer der Status Quo aufgenommen, allerdings können sich im Verlaufe des Versicherungsjahres wesentliche Änderungen ergeben. Aus diesem Grund wird jährlich ein Prämienregulierungsbogen an den Versicherungsnehmer versandt, um die neuen Eckdaten für die Beitragsberechnung zu erfassen. Bei Bedarf erhebt der Versicherer dann einen höheren Versicherungsbeitrag, wurde bislang zu viel bezahlt, wird anteilig erstattet. Damit geht der Imbiss-Inhaber sicher, dass sein Versicherungsschutz bedarfsgerecht angepasst wird. Ob es sich in diesem Rahmen lohnt, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren, kann immer nur der konkrete Betriebshaftpflichtversicherung Vergleich ergeben.
Einzelunternehmer Umsatz: 300.000 Euro, Gründung in den letzten 12 Monaten neu
VHV Versicherung
Personenschaden: 3.000.000 Euro
Sachschaden: 3.000.000 Euro
generelle Selbstbeteiligung: 0 Euro
Versicherungsbeitrag:
139,23 Euro jährlich