Berufshaftpflicht­versicherung für Arzt und Zahnarzt – denn im Arzthaftungs­recht sind Experten gefragt

  • umfassende Absicherung der Haftung für Ärzte
  • Erfüllung von Anforderungen der Pflicht­versicherung
  • ab dem Studium möglich
  • kostenfreies & individuelles Angebot

Verantwortungs­volle Tätigkeit mit hohem Risiko

Fehler sind menschlich. Auch Ärzte sind keine Götter in Weiß, sondern „nur“ Menschen. Während in anderen Berufen Irrtümer oder Nachlässigkeiten oft keine gravierenden Folgen haben oder nachträglich ausgebügelt werden können, geht es bei einer ärztlichen Behandlung um die Gesundheit oder gar das Leben eines Menschen. Läuft etwas schief, kann das schlimme Folgen haben. Ist die Gesundheit nicht wiederher­zustellen, sieht unser Rechtssystem Schadensersatz in Geld vor. Das mag für den Betroffenen nur ein schwacher Trost sein, aber für den Arzt wird es dennoch richtig teuer. Schadens­positionen können sich vor allem bei jüngeren Geschädigten leicht zu Millionen­beträgen aufsummieren:

  • Behandlungs- und Pflegekosten
  • Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • vermehrte Bedürfnisse
  • Regress der Renten­versicherung
  • Schmerzensgeld
  • Unterhalts­ansprüche Hinterbliebener im Todesfall

Angebot erhalten


Körperverletzung mit Ansage

Ein operativer Eingriff stellt stets eine Körperverletzung dar, und zwar sowohl nach den Maßstäben des Strafrechts (§ 223 StGB) als auch im Zivilrecht (§ 823 BGB). Ein Gesundheitsschaden durch einen Eingriff begründet als grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Nur eine informierte Einwilligung, das heißt nach umfassender Aufklärung, befreit den Arzt von der Haftung.

Patientenrechte seit 2013 gestärkt

Das Arzthaftungs­recht gehört zu den komplexesten Rechtsgebieten, nicht nur im deutschen Recht. Dabei geht es oft nicht ausschließlich um Rechtsfragen, sondern um Tatsachen. Liegt wirklich ein Behandlungsfehler vor? Oder hat sich schicksalhaft ein – vielleicht seltenes – Risiko verwirklicht? Kann einem medizinischen Laien zugemutet werden, einen Behandlungs­fehler zu beweisen?

Die umfangreiche Rechtsprechung zur Arzthaftung wurde 2013 im Patientenrechtegesetz zusammengefasst. Rechte und Pflichten aus dem Behandlungs­vertrag sind seitdem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 630a bis 630h BGB). Aus der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt ergeben sich nach dem BGB diverse Haftungstat­bestände:

  • Behandlungsfehler
  • Aufklärungsfehler
  • Dokumentationsfehler
  • Verletzung von Organisations­pflichten
Günstig Versicherte Ärtzin spricht sorgenfrei dank guter Berufshaftpflichtversicherung mit Patientin über Ihre Diagnose

Haftung bereits aus vermutetem Verschulden

Grundsätzlich muss der Patient einen Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für einen Gesundheits­schaden nachweisen. Die Beweislast kehrt sich aber um (§ 630h BGB), wenn

  • ein voll beherrschbares Risiko vorlag,
  • der Behandler für eine vorgenommene Behandlung nicht ausreichend befähigt war (fehlender Facharzt­standard),
  • die Dokumentation der Behandlung mangelhaft war,
  • der Patient nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurde,
  • ein grober Behandlungsfehler begangen wurde.

In diesen Fällen haftet der Arzt bereits aus einem vermuteten Verschulden, wenn er sich nicht entlasten kann. Ärzte haben mächtige Gegner: Bei der Durchsetzung von Ersatz­ansprüchen dürfen die Patienten auf die Unterstützung durch Patientenrechte-Vereine vertrauen und die Hilfe ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen, denn es geht auch um deren Geld. Das ist im Fünften Sozialgesetzbuch ausdrücklich geregelt (§ 66 SGB V).


Übersicht Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte von Finanzchecks

Die Berufshaftpflicht für Arzt und Zahnarzt unterstützt auf dreifache Weise

Als Arzt oder Zahnarzt sollten Sie sich auf Ihre Patienten konzentrieren, statt sich mit Haftungsfragen auseinandersetzen und gegen Forderungen wehren zu müssen. Gut, wenn Sie eine Versicherung als starken Partner an Ihrer Seite haben. Sie hält Ihnen den Rücken frei, wenn Sie mit Schadensersatz­ansprüchen konfrontiert werden. Die Leistung der Haftpflicht­versicherung beschränkt sich nämlich nicht auf bloßen Geldersatz.

  1. Zunächst beschäftigen sich Experten des Versicherers mit den Ansprüchen. Das sind Juristen, aber auch Standortärzte, die als Fachkollegen die medizinische Seite der Forderung beurteilen können.
  2. Kommt die Berufshaftpflicht­versicherung zu dem Ergebnis, dass eine Forderung dem Grund und der Höhe nach berechtigt ist, zahlt sie an Ihrer Stelle an alle Anspruchsteller – zum Beispiel an den Geschädigten selbst, an Sozialversicherungs­träger und gegebenenfalls an Hinterbliebene. Oft geht es um lebenslange Renten, sodass Haftpflicht­schäden über viele Jahrzehnte bearbeitet werden.
  3. Ist die Haftung dagegen strittig oder die Höhe der erhobenen Forderungen fraglich, führt der Versicherer die Diskussion mit dem Anspruchsteller oder seinen Anwälten. Wird der versicherte Arzt verklagt, übernimmt die Versicherung die Verteidigung. Dafür sind oft teure Gutachten erforderlich – hierfür und für den Weg durch die Instanzen bietet die Berufshaftpflicht eine Absicherung über den integrierten passiven Rechtsschutz.

FINANZCHECKS.de ist für Sie da, um den richtigen Versicherer zu finden und den Vertrag passgenau auf Ihre ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit abzustimmen.

Die Berufshaftpflicht darf sich der Arzt nicht sparen

Die Absicherung des Haftungsrisikos aus der ärztlichen Tätigkeit ist mindestens in den verschiedenen Berufsordnungen der Landesärzte­kammern geregelt. Sie orientieren sich an der Muster-Berufsordnung der Bundesärzte­kammer (§ 21) bzw. der Bundeszahnärzte­kammer (§ 4). Einige Bundesländer sehen sogar eine gesetzliche Versicherungspflicht vor, zum Beispiel in Hamburg (§ 27 HmbKGH), Nordrhein-Westfalen (§ 30 HeilBerG) und Bayern (Artikel 18 HKaG). Auch wenn die Einhaltung der Versicherungs­pflicht nicht überall kontrolliert wird, ist jeder Arzt und Zahnarzt gut beraten, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen – schon aus eigenem Interesse, denn der Arzt haftet unbegrenzt auch mit seinem Privatvermögen. Wie oben erläutert, drohen Ersatzansprüche in Millionenhöhe bereits bei einem vermuteten Verschulden, wenn Sie keinen Entlastungsbeweis führen können. Sie haften als Dienstherr sogar für Fehler, die Angestellte in Ihrer Praxis machen und dadurch Personen, Sach- oder Vermögen­sschäden verursachen. Obwohl oft angestellte Ärzte und Zahnärzte über die Klinik oder Praxis versichert sind, sollten Sie trotzdem Ihre eigene Berufshaftpflicht­versicherung abschließen.


Ein Blick in die Schadenakten

Bei einer Intubationsnarkose erleidet der Patient eine Schädigung der oberen Schneidezähne. Das kommt zwar recht häufig vor (rund einmal auf fünftausend Fälle). Aber da der Narkosearzt nicht nachweisen konnte, dass er über dieses Risiko aufgeklärt hat, haftet er für die Folgen.

Während einer Zahnbehandlung löste sich die Bohrerspitze und wurde vom Patienten verschluckt, Um weiteren Schaden abzuwenden, musste der Bohrer operativ entfernt werden.

Ein ärztlicher Gutachter beurteilt den verbleibenden Dauerschaden eines Unfallopfers falsch. Der Verunglückte verzichtet daraufhin vorbehaltlos auf Ansprüche gegen die Haftpflicht­versicherung des Unfall­verursachers. Nachdem er nicht wie geplant in seinen Beruf zurückkehren kann, fordert er Schadenersatz wegen des fehlerhaften Gutachtens.


Preiswerter Versicherungs­schutz für Ärzte und Zahnärzte

Zugegeben, billig sind Berufshaftpflicht­versicherungen im medizinischen Bereich nicht. Preiswert dagegen schon: Bedenken Sie, dass die Versicherung Ihr Vermögen vor Ersatz­ansprüchen im ein- oder sogar zweistelligen Millionen­bereich schützt und darüber hinaus durch den passiven Rechtsschutz einen wichtigen Beitrag dazu leistet, dass sich niemand grundlos an Ihnen bereichert.

Weitere Versicherungs­angebote rund um Ihre Praxis

Versicherungen für Ärzte von Finanzchecks

Die Berufshaftpflicht­versicherung schützt Ihr Vermögen vor Ansprüchen Dritter. Sie ist aber bei Weitem nicht die einzige Versicherung, an die Sie als niedergelassener Arzt oder Zahnarzt denken sollten.

  • Eine eigenständige Rechtsschutz­versicherung ergänzt den passiven Rechtsschutz der Haftpflicht­versicherung perfekt um weitere wichtige Komponenten wie Vertragsrecht, Standesrecht, Strafrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht.
  • Bereits ohne medizinische Großgeräte summiert sich der Wert einer Praxis­einrichtung leicht auf eine halbe Million Euro oder mehr. Ist die Einrichtung geleast, wird der Leasinggeber mindestens eine Feuer­versicherung verlangen. Jeder Praxisinhaber sollte aus diesem Grund eine Inhaltsversicherung abschließen. Mit dieser wird der Praxisinhalt gegen benannte Gefahren wie Brand, Einbruch, Leitungswasser und Naturgefahren versichert. Denken Sie hier unbedingt an die Absicherung gegen Überschwemmung – der Sommer 2021 hat gezeigt, dass eine Flut ganze Existenzen vernichten kann. Mit einer Elektronik­versicherung erweitern Sie diese Deckung um Schäden durch unbenannte Gefahren wie Fehlbedienung oder elektrischen Defekt an medizinischen Geräten und Ihrer IT- und Telekommunikations­ausstattung.
  • Eine Praxisausfall­versicherung ersetzt entgehenden Gewinn und fortlaufende Kosten, wenn der Betrieb nicht fortgeführt werden kann. Je nach Vertragskonzept sind Sachschäden, die behördliche Schließung nach Infektions­krankheiten oder Ihre Arbeits­unfähigkeit als Ursachen für den Ertragsausfall versicherbar.
  • Unser Alltag wird mehr und mehr bestimmt von online verfügbaren Daten. Wie steht es mit Ihrer Praxis? Die Cyber­versicherung bietet Schutz gegen Vermögensschäden durch eine Informations­sicherheits­verletzung, also eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder Systemen.

FAQ

Welche Deckungs­summe sollte ich für meine Berufshaftpflicht­versicherung wählen?

Die Berufsordnungen und Gesetze sprechen nur sehr allgemein von hinreichendem Versicherungsschutz. FINANZCHECKS.de empfiehlt aufgrund des Risikos von Personen­großschäden eine möglichst hohe Deckungssumme. Informieren Sie sich bei unseren Ansprechpartnern über die besonderen Deckungs­konzepte für Kammerberufe, die nicht nur den Mindest­anforderungen genügen, sondern bestmöglichen Schutz Ihres Vermögens bedeuten.

Was muss ich im Schadenfall beachten?

Schadenfall ist nach den Bedingungen für die Berufshaft­pflichtversicherung jedes Ereignis, das Ansprüche zur Folge haben könnte. Warten Sie nicht erst, bis Forderungen gestellt werden. Melden Sie sich so bald wie möglich bei FINANZCHECKS.de oder direkt beim Versicherer. Eine vorsorgliche Meldung schadet nicht. Wie es weitergeht, erklären Ihnen die Kundenberater aus dem Haftpflicht-Schadenbereich. Wichtig: Bevor Sie dem Versicherer Krankenakten zur Verfügung stellen dürfen, muss Ihr Patient Sie zunächst von der Schweigepflicht entbinden. Die Versicherungen haben dazu ein mit den Aufsichtsbehörden abgestimmtes Verfahren.

Sind auch Schäden versichert, die erst viel später bekannt werden?

In der Berufshaftpflicht für Ärzte kommt es häufig vor, dass Behandlungsfehler erst Jahre später behauptet und Ansprüche geltend gemacht werden. Ein typisches Beispiel ist die Geburtshilfe. Zeigt eine Schulfähigkeits­untersuchung eine Entwicklungs­verzögerung des Kindes, könnte die Ursache dafür in einer Komplikation bei der Geburt liegen – also ca. fünf Jahre in der Vergangenheit. Die Versicherer sprechen von sogenannten Spätschäden. In der Haftpflicht­versicherung gilt grundsätzlich das Schadenereignis­prinzip. Zuständig für die Schaden­regulierung ist der Versicherer, bei dem Sie zum Zeitpunkt des (angeblich) schadens­verursachenden Ereignisses versichert waren. Ob die Versicherung zum Zeitpunkt, in dem die Forderung gestellt wird, noch besteht, spielt keine Rolle. Deshalb ist auch der Wechsel des Versicherers während Ihrer ärztlichen Tätigkeit kein Problem. Fordern Sie unser Angebot an.