Patientenrechte seit 2013 gestärkt
Das Arzthaftungsrecht gehört zu den komplexesten Rechtsgebieten, nicht nur im deutschen Recht. Dabei geht es oft nicht ausschließlich um Rechtsfragen, sondern um Tatsachen. Liegt wirklich ein Behandlungsfehler vor? Oder hat sich schicksalhaft ein – vielleicht seltenes – Risiko verwirklicht? Kann einem medizinischen Laien zugemutet werden, einen Behandlungsfehler zu beweisen?
Die umfangreiche Rechtsprechung zur Arzthaftung wurde 2013 im Patientenrechtegesetz zusammengefasst. Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sind seitdem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 630a bis 630h BGB). Aus der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt ergeben sich nach dem BGB diverse Haftungstatbestände:
- Behandlungsfehler
- Aufklärungsfehler
- Dokumentationsfehler
- Verletzung von Organisationspflichten