Betriebs­haftpflicht­versicherung kündigen

  • Regulärer Vertragsablauf
  • Beitragsanpassung
  • Schadenregulierung
  • Veräußerung Unternehmen
  • Betriebsaufgabe

Welche Möglichkeiten gibt es die Betriebshaftpflicht­versicherung zu kündigen?

Neben den ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten kommen bei einer Betriebshaftpflichtversicherung verschiedene weitere Varianten infrage, die aber allesamt gut überlegt und vorbereitet sein wollen. Grundsätzlich ist jede Kündigung in Schriftform und mit Nachweis zu versenden, um im Zweifelsfall einen verbindlichen Beleg vorlegen zu können. Die sichersten Varianten sind ein Einschreiben mit Rückschein oder die günstigere Variante ein Fax mit Sendebericht, wobei das Kündigungsschreiben auf dem Sendebericht mit gedruckt werden sollte. Ist ein Versicherer-Wechsel geplant, empfiehlt sich die Sicherstellung des neuen Versicherungsschutzes, bevor der bestehende Vertrag gekündigt wird. Beachten Sie das am selben Tag die neue Versicherung beginnt, an dem die gekündigte beendet wird. Bei einigen Anbietern ist der Versicherungsschutz um 0 Uhr nachts erloschen, andere Tarife schon 12 Uhr mittags. Lassen Sie in keinem Fall ein Tag Differenz. Die Regel ist nicht nur für Existenzgründer wichtig, sondern für jeden Selbstständigen und Unternehmer.


1. Regulärer Vertragsablauf

Entsprechend der jeweiligen Versicherungsbedingungen können die üblichen Jahresverträge zur Betriebshaftpflicht zum Ablauf unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Das Ablaufdatum findet man in der Versicherungspolice oder Sie erfragen es telefonisch beim Versicherer. Wird der Termin verpasst, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.


PDFMuster Vertragsablauf Betriebshaftpflichtversicherung kündigen

2. Beitragsanpassung

Kommt es zu einer Beitragserhöhung, die der Versicherer rechtzeitig anzukündigen hat und die nicht Folge einer Erweiterung des Versicherungsschutzes sein darf, entsteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt des Informationsschreibens des Versicherers wahrgenommen werden. Die Kündigung kann entweder mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, d.h. mit Posteingang beim Versicherer, oder zu dem Zeitpunkt, an dem der höhere Beitrag wirksam werden soll. Der Vertrag wird dann entsprechend vom Versicherer abgerechnet.


PDFMuster Beitragsanpassung Betriebshaftpflicht kündigen


3. Schadenregulierung oder Klagezustellung

Nach einem regulierten Schaden haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zur Betriebshaftpflicht außerordentlich zu kündigen. Dabei zählen sowohl die Auszahlung eines Schadenersatzes als auch die Zustellung einer Klage über einen Haftpflichtanspruch als auslösende Ereignisse. Auch hier gilt die Kündigungsfrist von einem Monat ab Regulierung oder Klagezustellung. Der Versicherungsnehmer kann auf diesem Wege den Vertrag sofort, also mit Posteingang beim Versicherer, oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode beenden. Kündigt der Versicherer, greift die Beendigung des Vertrags einen Monat nach Posteingang beim Versicherungsnehmer. Der Vertrag wird exakt abgerechnet.


4. Betriebsaufgabe, Insolvenz oder Zwangsverwaltung

Wird ein Unternehmen nicht übertragen oder übergeben, sondern eingestellt und das Gewerbe abgemeldet, kann grundsätzlich auch die Betriebshaftpflichtversicherung zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und abgerechnet werden. Allerdings muss dazu die Abmeldebescheinigung innerhalb von einem Monat nach Aufgabe beim Versicherer vorliegen. Sollte diese Frist überschritten werden, kann der Versicherer den Vertrag erst mit Posteingang und Kenntnisnahme aufheben und abrechnen.

Bei Berufshaftpflichten, wie beispielsweise für freie Berufe, Ärzte oder andere medizinische Neben- und Hilfsgewerbe, sind einige Besonderheiten zu beachten, da es sich um personengebundene Verträge handelt. Diese können nur bei Aufgabe des Berufes oder im Todesfall des Versicherungsnehmers aufgehoben werden. Sobald die entsprechende Anzeige beim Versicherer eingeht, wird der Beitrag exakt abgerechnet.

Wird die Insolvenz beantragt oder eine Zwangsverwaltung über ein Unternehmen angeordnet, besteht der Vertrag zur Betriebshaftpflicht zunächst fort. Der Versicherer wird sich mit dem zuständigen Verwalter in Verbindung setzen und abklären, ob dieser den Versicherungsschutz aufrechterhalten will. Dazu hat der Insolvenz- oder Zwangsverwalter einen Monat ab Zugang der Anfrage Zeit. Reagiert er nicht innerhalb dieser Frist oder erklärt die Aufhebung, wird der Vertrag zum Termin der Eröffnung des Verfahrens gekündigt und abgerechnet.


PDFMuster Betriebsaufgabe Betriebshaftpflichtversicherung kündigen

5. Veräußerung des Unternehmens

Bei der Veräußerung eines Unternehmens sind im Bezug auf die Betriebshaftpflicht einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich geht mit zum Datum des Verkaufs der Vertrag auf den neuen Besitzer des Unternehmens über, kann aber innerhalb eines Monates gekündigt werden. Die Kündigung kann zum sofortigen Zeitpunkt und mit Posteingang des Schreibens beim Versicherer erfolgen oder zum Ablauf der aktuellen Versicherungsperiode. Auch dem Versicherer steht im Fall der Veräußerung ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb eines Monates nach Kenntnis zu. Allerdings gibt es auch Sonderfälle:

  • Wird die Rechtsform umgewandelt, sind de facto ein Besitzwechsel und damit auch das Kündigungsrecht gegeben.
  • Soll einem Erbberechtigten das Unternehmen vor Eintritt des Erbfalls übergeben werden, entsteht im Gegensatz zum eigentlichen Erbfall ein außerordentliches Kündigungsrecht.
  • Aus der Änderung einer Firmenbezeichnung oder der Einräumung von Beteiligungen kann hingegen kein Kündigungsrecht abgeleitet werden.

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