Bevor Sie den Antrag absenden, laden Sie bitte das Beratungsprotokoll sowie die Kundeninformationen mit den Vertragsbedingungen des Versicherers herunter und speichern Sie diese. Lesen Sie anschließend die unten aufgeführten Hinweise sorgfältig durch. Mit Ihrer Bestätigung wird Ihre Einwilligung gemäß Bundesdatenschutzgesetz Teil des Vertrags.
Wann der Versicherungsschutz beginnt?
Wenn Sie den Versicherungsschein vom Versicherer erhalten, ist dies die Bestätigung, dass Ihr Antrag auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenommen wurde. Dies bedeutet nicht, dass Sie ab sofort versichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt vielmehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig gezahlt oder den Versicherer ermächtigt haben, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den Kundeninformationen und Bedingungen vom Versicherer entnehmen, welche Sie gerade heruntergeladen haben.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder über das persönliche Kundenportal) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie folgende Dokumente und Informationen vom Versicherer in Textform (s. o.) erhalten haben: den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) i. V. m. den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung, diese Belehrung. Da es sich bei dem Vertrag um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr handelt, müssen außerdem die Pflichten des Versicherers gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt sein. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz. Waren Sie damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, erstattet der Versicherer Ihnen außerdem den Teil des Beitrags zurück, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer dagegen einbehalten. Dieser wird wie folgt ermittelt: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, multipliziert mit – je nach vereinbarter Zahlungsperiode – 1/360 des Jahresbeitrags, 1/180 des Halbjahresbeitrags, 1/90 des Vierteljahresbeitrags oder 1/30 des Monatsbeitrags. Beträge, die zurückzuzahlen sind, überweist der Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz erst nach dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Vorvertragliche Anzeigepflicht (Ihre Angaben zum Versicherungsschutz)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Prinzipiell bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht, dass alle von Ihnen gemachten Angaben, nach denen wir Sie in dem online Dialog gefragt haben, der Wahrheit entsprechen.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in dem online Dialog in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Wenn wir oder das Versicherungsunternehmen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur wahrheitsgemäßen Anzeige (Beantwortung) verpflichtet. Sollten Sie in dem online Dialog nicht alle Möglichkeiten zur korrekten Beantwortung des Risikos gefunden haben oder weitere Anmerkungen/Fragen haben, so nutzen Sie bitte das unten stehende Bemerkungsfeld.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.
Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Hinweis: Versicherungsschutz besteht erst dann, wenn der Antrag auf Abschluss der Versicherung vom Versicherer angenommen und bestätigt wird.
Verzicht auf Basis-Beratung (genereller Versicherungsbedarf):
Ich habe diesen Online-Vergleich und Antrag selbst durchgeführt und den Tarif selbstständig gewählt, da ein konkreter Bedarf besteht. Für die Produktwahl und die erfolgete Online-Beratung erhalte ich ein Beratungsprotokoll. Auf eine persönliche Basisberatung und Beratung zu anderen Versicherungs- oder Finanzprodukten verzichte ich ausdrücklich.
Versicherungsschutz
Es gilt nur der in den Versicherungsbedingungen angegebene Versicherungsschutz. Die im Leistungsvergleich angezeigten Leistungen werden nach bestem Wissen und Gewissen aktualisiert, für den Versicherungsvertrag gilt jedoch ausschließlich der in den Versicherungsbedingungen angegebene Leistungsumfang.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Anschrift der Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.