Berufshaftpflicht für Heilwesen und Heilberufe


Berufshaftpflicht­versicherung für Heilwesen und Heilnebenberufe

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für das Heilwesen und Heilnebenberufe unverzichtbar. Sowohl in den klassischen Heilberufen, wie etwa dem Arzt oder dem Apotheker, als auch in den sogenannten Heilnebenberufen Logopäden, Physiotherapeuten, Heilpraktiker und der Schönheitspflege wie Fußpflege, Kosmetik- oder Nagelstudio.

Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer und seine Mitarbeiter aufgrund der jeweiligen Ausbildung und Fortbildung vornehmen darf, sofern dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen oder Verbote entgegenstehen oder diese speziell in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.


Junge Ärztin in Ihrer Praxis

Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte

Für Ärzte ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Heilberufe sogar ein absolutes Muss. Die Landesärztekammern verpflichten ihre Mitglieder, sich gegenüber Forderungen von Patienten abzusichern. Kein Wunder: Jeder Arzt wird - statistisch gesehen - alle sieben Jahren mit dem Vorwurf konfrontiert, einen Behandlungsfehler begangen zu haben. Rund 40 000 derartiger Fälle werden der Berufshaftpflichtversicherung Heilberufe pro Jahr gemeldet. Die Schadenssummen, um die es dabei geht, steigen Jahr für Jahr kontinuierlich an und können insbesondere für niedergelassene Ärzte schnell existenzbedrohend werden. Wichtige Deckungsbesonderheiten für Ärzte und Zahnärzte sind:

  • der Einschluss des erweiterten beruflichen Strafrechtsschutzes;
  • Absicherung auch bei Hausbesuchen;
  • Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten Praxisräumen;
  • Schutz beim Abhandenkommen von Türschlüsseln gemieteter Praxisräume;
  • Mitversicherung aller Behandlungs- oder Heilmethoden, die entsprechend dem aktuellen Berufsbild ausgeübt werden dürfen;
  • Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung;
  • Besserstellungsklausel;
  • Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Schadenherbeiführung und/oder Obliegenheitsverletzung;


Was muss ich beachten? Bedingungs­erweiterungen in der Berufshaftpflicht für Heilnebenberufe

Frau in Behandlung beim Schröpfen

Faltenunterspritzung?

Viele Heilpraktiker bieten auch Faltenunterspritzung an. Schnell kann es passieren, dass einem Mitarbeiter bei der Behandlung ein Fehler passiert und Sie für die Krankenkosten in Regress genommen werden. In unserem Tarifvergleich finden Sie die wichtigen Leistungen im Überblick. Eine Grundvoraussetzung ist der Nachweiß einer Berufshaftpflicht, für die behördliche Zulassung als Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Generell ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Eingriffen, zu denen Heilpraktiker nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt sind.


Verwendung von Apparate

Meist versichert ist die Verwendung von Apparaten, soweit die Behandlung ärztlich verordnet oder dem Berufsbild entsprechend angewendet werden darf. Mitversichert sind Ansprüche aus Schäden durch Heilbehandlung bei Massagen, sowie Bestrahlungen und Lichtbädern, wenn diese verabreicht werden an gesunden Personen, aus sportlichen Gründen oder aus Gründen der Körperpflege, sowie auf ärztliche Anordnung. Grundsätzlich ausgeschlossen, sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Röntgen- und sonstigen Strahlenapparaten.

erweiterter Strafrechtsschutz

Ein wichtiger Zusatz ist der erweiterte Strafrechtsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen, ggf. auch die mit ihm vorher besonders vereinbarten Kosten der Verteidigung.


Altenpflegerin bei älterem Herren im Zimmer

Pflegeberufe

Achten Sie besonders bei Berufen der Altenpflege und Krankenpflege, dass im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden genannten spezifischen Risiken mitversichert ist:

  • fachpflegerische Tätigkeiten (z.B. Verabreichen von Spritzen und Injektionen nach ärztlicher Verordnung, Medikamente richten – verabreichen – überwachen);
  • spezielle fachpflegerische Tätigkeiten (z.B. Versorgung von Patienten mit spezieller Schmerztherapie);
  • Grundpflege (z.B. Hilfe bei der Mobilisation/Geh- und Bewegungsübungen);
  • weitere Leistungen (z.B. aus Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate, die in der Heilkunde anerkannt sind).